Konfrontationsrecht, Recht auf ein faires Verfahren Keine hinreichende und angemessene Gelegenheit für die Verteidigung, das Konfrontati- ons- bzw. Fragerecht in Bezug auf zwei Belastungspersonen auszuüben, deren Aussagen die für einen Schuldspruch ausschlaggebenden Beweismittel gewesen wären. Mangels (vollständiger) Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der belastenden Aussagen der Belastungspersonen in den gegen sie selber geführten Strafverfahren, und aufgrund der verweigerten Aussage der einen Belastungsperson war die Verteidigung in den früh im Vorverfahren durch die Polizei durchgeführten delegierten Einvernahmen nicht in die Lage, das Recht abschliessend und wirksam auszuüben.