unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘659.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘152.00 trägt der Kanton Bern. 13 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern. IV.