dass die sichergestellten Security-Handschuhe in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG i.v.m. Art. 4 Abs. 6 WG und Art. 28a WG an den Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) gehen zum Entscheid über die weitere Verwendung. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich mehrfach begangen 1. am 11.12.2016 in Thun, 2. am 29.01.2017 in Thun, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘695.30 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren;