macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 18 Stunden und für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden geltend (pag. 353 ff.). Dieser Aufwand wird als angemessen erachtet, wobei die Kammer angesichts der Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt acht Stunden vergütet. Entsprechend ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 3‘695.30 und vor oberer Instanz von CHF 1‘659.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.