11 17. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 18 Stunden und für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden geltend (pag.