15. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘152.00 zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 StPO). 16. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als obsiegend zu gelten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern.