Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der beiden Zeugen abzustellen ist, wonach der Beschuldigte die Situation schnell erfasst hat und die Polizei nicht daran hinderte, Nothilfe zu leisten. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 29. Januar 2018 in Thun, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung