Mit Blick auf die obigen Ausführungen und den Umstand, dass aufgrund des entstandenen Tumults und der Dunkelheit eine klare Identifikation sämtlicher Personen sowie ein Zuordnen der jeweiligen Handlungen nur schwer möglich gewesen sein dürfte, ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einem zweiphasigen Geschehen auszugehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der beiden Zeugen abzustellen ist, wonach der Beschuldigte die Situation schnell erfasst hat und die Polizei nicht daran hinderte, Nothilfe zu leisten.