Sein Kollege K.________ führte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie seien anfänglich auch vom Beschuldigten, welcher später dazu gekommen sei, an der Arbeit gehindert worden (pag. 208). Mit Blick auf die obigen Ausführungen und den Umstand, dass aufgrund des entstandenen Tumults und der Dunkelheit eine klare Identifikation sämtlicher Personen sowie ein Zuordnen der jeweiligen Handlungen nur schwer möglich gewesen sein dürfte, ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einem zweiphasigen Geschehen auszugehen.