___ dann aber aus, der Beschuldigte habe das erst gemacht, als die Sanität gekommen sei. Er könne jedoch nicht beurteilen, was im Hintergrund gegangen sei, da er sich um den Patienten gekümmert habe (pag. 206). Aus diesen Aussagen ergibt sich wiederum, dass J.________ sich primär um die hilfebedürftige Person kümmerte und er daher aus nachvollziehbaren Gründen die Geschehnisse rund um ihn – auch die Lichtverhältnisse dürften bei Nacht nicht ideal gewesen sein – nicht alle wahrnehmen konnte. Sein Kollege K.___