343 f.). Diese Erklärung erscheint – zumindest mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo – nachvollziehbar. Die Polizisten und Zeugen habe ihre belastenden Aussagen zudem auch wieder etwas relativiert. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Polizist und Zeuge J.________ zwar an, auch der Beschuldigte habe sie an ihrer Arbeit gehindert. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, dieser habe die anderen Personen weggerissen, führte J.________ dann aber aus, der Beschuldigte habe das erst gemacht, als die Sanität gekommen sei.