__ muss eine Weile angedauert haben, da C.________ I.________ zuerst selbst zu beruhigen versuchte und erst später – als ihm dies nicht gelang – den Beschuldigten holte. Als der Beschuldigte dann eintraf, musste vom zeitlichen Ablauf her auch die Ambulanz bald eingetroffen sein. Die Aussagen der beiden Polizisten vermögen keine Hinderungshandlung des Beschuldigten zu belegen. Zwar wird im Anzeigerapport festgehalten, der Beschuldigte habe sich zusammen mit weiteren FC Thun-Kollegen bedrohlich vor ihnen aufgebaut und sie daran gehindert, Nothilfe zu leisten (pag. 17). Der Beschuldigte hat