Diese Geschehnisse sind gemäss dem Rapport noch vor dem Eintreffen der Ambulanz erfolgt. Dass sich das Geschehen damit in zwei Phasen abspielte und der Beschuldigte erst nach dem Eintreffen der Ambulanz geschlichtet haben soll, ist damit als eher unwahrscheinlich einzustufen. Mit Blick auf den Ablauf der Geschehnisse ist zudem ebenfalls unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bereits erhebliche Zeit vor dem Eintreffen der Ambulanz vor Ort war. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei angesichts des medizinischen Notfalls rasch die Ambulanz verständigt hat. Die Auseinandersetzung mit I.________ muss eine Weile angedauert haben, da C._____