eben gerade nicht behauptet werden. Dass der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – die Situation rasch überblickte, ist schliesslich auch mit Blick auf die konkrete Situation nachvollziehbar. Der Beschuldigte legte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 197) und dann auch vor oberer Instanz glaubhaft dar, dass eine Person ohnmächtig am Boden gelegen und damit offensichtlich gewesen sei, dass die Polizei habe helfen wollen (pag. 342). Dass der Beschuldigte die Situation nach wie vor falsch eingeschätzt haben soll, als er sich bereits bei den Polizisten befand, erscheint unwahrscheinlich.