Hinweise für eine Absprache oder Begünstigung des Beschuldigten sind keine vorhanden. Zwar waren beide mit dem Beschuldigten bekannt. Sie waren jedoch nicht mit dem Beschuldigten zusammen unterwegs und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen wahrheitswidrig schützen sollten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass beide I.________, welcher offensichtlich zu ihrer Gruppe gehörte, erheblich belasten. Dass ihre Aussagen daher nicht glaubhaft sein und einzig darauf abzielen sollen, ihre Kollegen zu schützen, kann mit Blick auf die belastenden Aussagen betreffend I.________ eben gerade nicht behauptet werden.