Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte er den Sachverhalt noch einmal ausführlich und nachvollziehbar dar. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte nicht zur Gruppe rund um den ohnmächtig am Boden liegenden Jugendlichen gehörte. Dies wird zum einen durch die Polizisten (pag. 17), zum anderen aber auch durch den Beschuldigten (pag. 196) und durch die Zeugen E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212) bestätigt.