Er habe sich daher zunächst auch gegen die Polizisten gestellt und sie daran gehindert, Nothilfe zu leisten. Erst später, als die Ambulanz eingetroffen sei, habe der Beschuldigte bemerkt, dass die Polizei lediglich helfen wollte. Ab diesem Zeitpunkt habe er sie unterstützt. 14.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Wiederum hat der Beschuldigte stets gleichbleibende und glaubhafte Angaben gemacht. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte er den Sachverhalt noch einmal ausführlich und nachvollziehbar dar.