14. Beweiswürdigung 14.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, dass sich das Geschehen – wie von den beiden Polizisten dargestellt – in zwei Phasen abgespielt habe. Der Beschuldigte sei – nachdem er von C.________ aus dem Lokal «M.________» geholt worden sei – zunächst davon ausgegangen, dass die Polizei den ohnmächtig am Boden liegenden Jungen (N.________) habe schikanieren und mitnehmen wollen. Er habe sich daher zunächst auch gegen die Polizisten gestellt und sie daran gehindert, Nothilfe zu leisten.