11. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Polizei zum angeklagten Zeitpunkt auf eine Gruppe Menschen traf und im Hintergrund eine am Boden liegende männliche Person feststellte, welche gemäss ihrer Einschätzung der Situation umgehend medizinische Hilfe benötigte. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte später, als die Ambulanz eintraf, die beiden Polizisten insofern unterstützte, als er zumindest einen weiteren Beteiligten – nämlich I.________ – von ihnen wegzog.