10. Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl – der auch hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO – weiter vorgeworfen, dass er sich zusammen mit anderen FC Thun-Fans mehrfach zwei Polizisten in den Weg gestellt habe, als diese einem am Boden liegenden Mann hätten Hilfe leisten wollen. Der Beschuldigte habe sich zusammen mit der Gruppierung immer wieder zwischen die Polizisten und den am Boden liegenden Mann gedrängt und sei erst zur Seite gewichen, als die Ambulanz vor Ort eingetroffen sei (pag. 83).