Dass die beiden Polizisten mit Blick auf diese Situation nach dem Eintreffen des Beschuldigten noch beabsichtigten, weiter in den Fansektor vorzudringen, erachtet die Kammer als wenig opportun und wird durch diese auch nicht geltend gemacht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt ist und der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, freizusprechen ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall vom 29.01.2017