7 von oben nach unten zu ihnen gekommen (pag. 184). Diese Angaben stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Damit wäre die Vornahme der Amtshandlung bereits zu einem Zeitpunkt verunmöglicht gewesen, in dem der Beschuldigte noch gar nicht vor Ort war. Dass die beiden Polizisten mit Blick auf diese Situation nach dem Eintreffen des Beschuldigten noch beabsichtigten, weiter in den Fansektor vorzudringen, erachtet die Kammer als wenig opportun und wird durch diese auch nicht geltend gemacht.