tiert werden können. Insofern bewegte sich der Beschuldigte in einem heiklen Umfeld, was ihm auch bewusst gewesen sein musste. Dass sich der Beschuldigte den beiden Polizisten aber mit der Absicht, sie an der Ausführung einer Amtshandlung zu hindern, in den Weg stellte, kann beweismässig nicht als erstellt erachtet werden. Schliesslich erscheint ohnehin fraglich, ob die Durchführung der Amtshandlung nicht bereits durch die aufgeheizte Situation an sich bzw. durch die Fans, welche Teil des sogenannten Mobs waren, verunmöglicht wurde – noch bevor der Beschuldigte überhaupt in Kontakt mit den beiden Polizisten trat.