Dass der Beschuldigte keine Hinderungshandlung vornahm, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen des Polizisten F.________, sondern auch aus dem Umstand, dass beide Polizisten anschliessend noch Gespräche mit dem Beschuldigten führten. Hätte er sie tatsächlich in relevanter Weise behindert, wäre dies kaum der Fall gewesen. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschuldigte als (inoffizieller) Fanverantwortlicher das Gespräch mit den beiden Polizisten suchen wollte. Es liegt aber auch in der Natur solcher dynamischer Situationen in Menschenmengen, dass die einzelnen Handlungen schwer zuzuordnen sind und die Eindrücke – je nach Optik – durchaus unterschiedlich wahrgenommen und interpre-