Im Weiteren wäre davon auszugehen, dass das Vermummungsmaterial – neben den beschlagnahmten Handschuhen – beim Beschuldigten aufgefunden worden wäre. Nicht nachvollziehbar bzw. erklärbar ist schliesslich, dass der Polizist und Zeuge F.________ keine solchen Beobachtungen machte. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieben die beiden Polizisten im Wesentlichen lediglich Diskussionen mit dem Beschuldigten. G.________ gab an, er sei mit dem Beschuldigten am Diskutieren gewesen, weshalb sie im Sektor seien, der Beschuldigte sei ihnen zusammen mit anderen im Weg gestanden (pag.