Die Kammer erachtet nicht als erstellt, dass es sich bei der vermummten Person tatsächlich um den Beschuldigten gehandelt hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte – hätte er die Beamten tatsächlich an einer Amtshandlung bzw. am Vordringen hindern wollen – die Vermummung hätte entfernen sollen. Zum anderen ist aufgrund der vorhandenen Aufnahmen davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine Kapuze und keine Vermummung trug, was insbesondere auf dem ersten Bild auf pag. 26 recht deutlich ersichtlich ist. Im Weiteren wäre davon auszugehen, dass das Vermummungsmaterial – neben den beschlagnahmten Handschuhen – beim Beschuldigten aufgefunden worden wäre.