6 Vordringen gehindert hätte. Anders lautet die Darstellung des Polizisten und Zeugen G.________. Er beschrieb in seinem Berichtsrapport, dass ein Mob, bestehend aus drei Personen, auf sie zugekommen sei, wobei der Anführer des Mobs die Vermummung abgezogen habe und er habe erkennen können, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe (pag. 10). Die Kammer erachtet nicht als erstellt, dass es sich bei der vermummten Person tatsächlich um den Beschuldigten gehandelt hat.