Den Beschuldigten bezeichnete er aber zu keinem Zeitpunkt als Teil dieses Mobs (pag. 7). Nachdem sie sich aus Gründen des Eigenschutzes zurückgezogen hätten, sei A.________ auf sie zukommen und hätte mit ihnen diskutiert (pag. 7). Die von F.________ beschriebene Situation lässt keinen Schluss auf den angeklagten Sachverhalt zu, wonach der Beschuldigte sie zusammen mit den weiteren Fans am