Dass die Berichtsrapporte keine Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zulassen, hält auch die Vorinstanz fest, indem sie zum Schluss gelangt, die Berichtsrapporte seien für sich betrachtet zu wenig aussagekräftig. Kommt hinzu, dass sich die Angaben der beiden Polizisten in einem zentralen Punkt widersprechen und abschliessend geklärt werden muss, auf welche Angabe abzustellen ist. Der Zeuge und Polizist F.________ beschrieb in seinem Berichtsrapport den Mob, welcher ihn und seinen Kollegen zurückgedrängt hätte. Namentlich erwähnte er H.________ und I.________. Den Beschuldigten bezeichnete er aber zu keinem Zeitpunkt als Teil dieses Mobs (pag. 7).