Auch die Angaben der involvierten Polizisten lassen keinen anderen Schluss zu. Bemerkenswert ist, dass in beiden Berichtsrapporten der Polizisten, welche die tatnächste Wiedergabe der Geschehnisse darstellen und welchen damit praxisgemäss eine grosse Bedeutung zukommt, keine Hinderungshandlungen durch den Beschuldigten beschrieben werden. Dass die Berichtsrapporte keine Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zulassen, hält auch die Vorinstanz fest, indem sie zum Schluss gelangt, die Berichtsrapporte seien für sich betrachtet zu wenig aussagekräftig.