21 Z. 74 f.). Der Beschuldigte bestätigte damit, dass er Angriffe auf die Polizei verhindern und nicht – wie von der Vorinstanz angedeutet – die Fans vor der Polizei schützen wollte. Aus welchem Anlass er handelte bzw. ob es ihm dabei primär um die angreifenden Fans selbst ging, ist dabei unerheblich. Seine Angaben werden im Übrigen durch die Zeugen D.________ und C.________, welche über ihre Zeugenpflichten und die Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten belehrt wurden, bestätigt. Dass C.________ von seinem Standort aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt haben soll, ist zweifelhaft.