5 Inhalt dieses Gesprächs muss nicht Beweis geführt werden. Fest steht, dass der Beschuldigte in der Funktion eines Fanarbeiters an Gesprächen mit Behörden und Polizei teilgenommen hat, was im Übrigen auch dem Polizisten und Zeugen G.________ bewusst war (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 203). Dass er in einer solchen Funktion tätig ist, belegte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durch Vorlegen eines Mailverkehrs mit der KAPO