, S. 16-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte stets glaubhafte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht hat. Seine früheren Aussagen bestätigte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er seine Handlungen und Überlegungen detailliert, nachvollziehbar und durchaus glaubhaft darlegen konnte. So hat er von Anfang an angegeben, die Polizisten – als er sich zu ihnen begeben habe – erkannt zu haben (pag.