Vielmehr hielt Rechtsanwalt B.________ explizit fest, der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz bleibe unangefochten, diesbezüglich sei lediglich die Entschädigungsfolge angefochten (pag. 287). Eine spätere Ausweitung des Verfahrensgegenstands ist ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Einziehung der Handschuhe ist damit in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;