2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun und am 29. Januar 2017 in Thun. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote. 3. Weiter sei zu verfügen, dass die sichergestellten Handschuhe A.________ auszuhändigen sind.