Soweit der Beschuldigte A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun freigesprochen worden ist, wobei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 bezüglich der Entscheidung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten bleibt. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art.