3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte die Einvernahme seiner selbst sowie der Zeugen C.________, D.________ und E.________. Weiter sei ein Leumundsbericht über den Beschuldigten einzuholen (pag. 287). Mit Beschluss vom 4. September 2018 wies die Kammer den Beweisantrag ab, die Zeugen C.________, D.________ und E.________ noch einmal einzuvernehmen. Hingegen wurden die Beweisanträge auf nochmalige Einvernahme des Beschuldigten