Mit Eingabe vom 8. August 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 292). Die Kammer ersuchte mit Beschluss vom 4. September 2018 den Beschuldigten um Mitteilung, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 297). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung gab Rechtsanwalt B.________ am 1. Oktober 2018 bekannt, dass sein Klient eine mündliche Verhandlung wünsche (pag. 305 f.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 13. Mai 2019 statt.