Mit Verfügung vom 2. August 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten gewährt (pag. 289 f.). Mit Eingabe vom 8. August 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.