2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. März 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 233 f.). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung erklärte der Beschuldigte die Anfechtung der Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, der Strafzumessung sowie der entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 287). Mit Verfügung vom 2. August 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen.