Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für das Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3‘111.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von zwei Dritteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2‘074.35, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt J.________ verzichtet auf die Geltendmachung des vollen Honorars. VII. Weiter wird verfügt: