als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 210.45 (zwei Drittel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 81 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ und I.________ durch Rechtsanwalt J.________ werden wie folgt bestimmt: