Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für das Neubeurteilungsverfahren mit insgesamt CHF 1‘455.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von zwei Dritteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 970.10, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 210.45 (zwei Drittel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art.