1. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 20‘955.20 entschädigt. 2. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 4‘427.60 entschädigt. 3. Diese Entschädigungen werden mit den A.________ erst- und oberinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. V. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: