4.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 sowie das beschlagnahmte Hartgeld (CHF 29.15; beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd; Nr. 654 gemäss KTD-Verzeichnis) werden zur anteilsmässigen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. II. Es wird festgestellt, dass die Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers C.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin D.________ mit dem ersten oberinstanzlichen Urteil vom 15. September 2016 rechtskräftig abgewiesen wurden. III. A.________ wird schuldig erklärt: