20.3.3 H.________ und I.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerinnen H.________ und I.________ durch Rechtsanwalt J.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3‘111.55 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung von zwei Dritteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2‘074.35, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt J.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars. VIII. Verfügungen