_ geltend gemachten vollen Honorars, entsprechend CHF 884.40. Hiervon hat der Beschuldigte D.________, analog der Verfahrenskostenverteilung zwei Drittel zu bezahlen, ausmachend CHF 589.60. 20.3.2 F.________ und G.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt E.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 1‘455.15 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung von zwei Dritteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 970.10, verlangen, wenn dieser sich in