Der Beschuldigte ist zu einem Drittel zu entschädigen, was CHF 4‘427.60 entspricht. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 20.3.1 C.________ und D.________ C.________ hat keine Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren geltend gemacht. Auf D.________ entfällt ein Drittel des von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachten vollen Honorars, entsprechend CHF 884.40. Hiervon hat der Beschuldigte D.________, analog der Verfahrenskostenverteilung zwei Drittel zu bezahlen, ausmachend CHF 589.60. 20.3.2 F.________ und G.________