Stunden. Die jeweilige Reisezeit ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Reisezuschlag von CHF 750.00 zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts). - Den übrigen geltend gemachten Aufwand erachtet die Kammer als angemessen. Insgesamt resultiert also ein angemessener Zeitaufwand von 40.25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde. Hinzu kommen die Reisezeit, die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Dies ergibt total ein Honorar von CHF 13‘282.75. Der Beschuldigte ist zu einem Drittel zu entschädigen, was CHF 4‘427.60 entspricht.