Dies insbesondere mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ in seinem Plädoyer inhaltlich auf bereits mehrfach Ausgeführtes (Plädoyernotizen im ersten oberinstanzlichen Verfahren, Bundesgerichtsbeschwerde) zurückgreifen konnte. - Ebenfalls zu reduzieren ist der für die Neubeurteilungsverhandlung veranschlagte Zeitaufwand. Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt 13.5 Stunden.